17. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 24. August 2016 ist abzuweisen. V. 18. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es dabei, dass der Berufungskläger unterliegt. Deshalb gibt es auch keinen Anlass, auf die erstinstanzliche Kostenregelung zurückzukommen. 19. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘500.00 bestimmt, dem unterliegenden Berufungskläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und im Umfang von CHF 600.00 mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 900.00 ist nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).