Was sodann die Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrags anbetrifft, so sind die angeblichen Minderlauslagen durch nichts belegt und deshalb nicht zu berücksichtigen. 16.6 Damit braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob eine Anpassung der auf Vereinbarung beruhenden Unterhaltsbeiträge hier überhaupt zulässig ist (E. 14.3 oben). Der Berufungskläger hat auch hierzu keinerlei tatsächliche Ausführungen gemacht. 16.7 Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass der Erlass des Scheidungsurteils für sich alleine keinen Abänderungsgrund darstellt. Ehelicher und nachehelicher Unterhalt basieren auf unterschiedlichen Rechtsgründen.