III./1.3 des Gesuchs (pag. 3) und auf jene des erstinstanzlichen Scheidungsdispositivs abgestellt, so steht fest, dass sich das Einkommen des Berufungsklägers von CHF 15‘900.00 um CHF 1‘600.00 auf CHF 17‘500.00 erhöht hat. Bei der Berufungsbeklagten ist demgegenüber eine Erhöhung von CHF 3‘800.00 um CHF 1‘200.00 auf CHF 5‘000.00 eingetreten. Die Einkommenserhöhung des Berufungsklägers wiegt jene der Berufungsbeklagten mehr als auf. 16.5 Was sodann die Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrags anbetrifft, so sind die angeblichen Minderlauslagen durch nichts belegt und deshalb nicht zu berücksichtigen.