11 beiträge zulässig, ohne dass es einer Unterdeckung bedürfte (VERENA BRÄM, in: Zürcher Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Auflage 1998, N. 11 zu Art. 179 ZGB). Entsprechend kann die Verbesserung der Situation des Gläubigers einen Abänderungsgrund darstellen, welcher kumulativ mit anderen Abänderungsgründen zu berücksichtigen ist. Daran ändert der Hinweis in Art. 179 Abs. 1 ZGB nichts, wonach die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung sinngemäss gelten würden.