16.4 16.4.1 Die Parteien vereinbarten, dass der Berufungskläger die Hälfte eines allfälligen Nettobonus an die Berufungsbeklagte weiterzuleiten habe (Ziff. 7 der Trennungsvereinbarung). Damit haben sie einen von mehreren Fällen zukünftiger Einkommenserhöhung geregelt. Sie betrifft zwar nur einen konkreten Bonus. Doch vermag die Berufungsbeklagte damit glaubhaft zu machen, dass die Parteien eben nicht nur auf den Bedarf der Berufungsbeklagten fokussiert waren, sondern dass sie auch das Einkommen und insbesondere den Überschuss berücksichtigten.