Weder im Protokoll der Eheschutzverhandlung, noch in der Trennungsvereinbarung, noch in der Abschreibungsverfügung finden sich Angaben dazu, welche Berechnungsmethode zur Anwendung gelangte. Der Berufungskläger, welcher die einstufig-konkrete Methode propagiert, begründet auch nicht, worauf er seine Behauptung abstützt und stellt hierzu keine konkreten Beweisanträge. Die bestrittene Behauptung bleibt deshalb nicht nur unbewiesen, vielmehr noch, es gelingt der Berufungsbeklagten der Gegenbeweis (siehe sogleich).