10 16. 16.1 Wer sich auf veränderte Verhältnisse beruft, hat die seinerzeitige Ausgangslage und die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung darzulegen. Der Begriff «Verhältnisse» meint die wirtschaftliche Situation der Parteien, welche durch ihr Einkommen, ihr Vermögen und ihren Bedarf definiert wird (SPY- CHER/GLOOR, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 5. Auflage, Basel 2014, N. 6 zu Art. 129 ZGB). Ob eine Veränderung wesentlich ist, ist eine Rechtsfrage.