Diese Differenz sei als Überschuss hälftig zu teilen. Der Betrag von CHF 566.00 pro Ehegatte entspreche bloss 8% des Unterhaltsbeitrags von CHF 7‘000.00. - Werde trotzdem von einem Abänderungsanspruch ausgegangen, so sei der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der bei der Erstfestlegung definierten Regeln neu zu berechnen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Einkommen des Berufungsklägers um CHF 2‘700.00 (von CHF 14‘800.00 auf CHF 17‘500.00) gestiegen sei, womit ihr angeblicher Lohnanstieg und die angeblichen Minderausgaben für E.________ kompensiert würden.