Die Formulierung von Ziff. 7 (hälftige Teilung des Bonus) zeige gerade das Gegenteil, nämlich die hälftige Überschussverteilung. - Der Berufungskläger belege nicht, dass ihr Einkommen im behaupteten Umfang gestiegen sei. Zudem argumentiere er widersprüchlich: zuerst werde das Nettoeinkommen mit CHF 4‘931.00, später mit CHF 5‘200.00 beziffert. - Die ihr vorgehaltene Einkommensveränderung sei nicht wesentlich. Die Differenz von CHF 3‘800.00 zu CHF 4‘931.00 betrage CHF 1‘131.00. Diese Differenz sei als Überschuss hälftig zu teilen.