Hinzu komme, dass nun eine hälftige Kinderbetreuung vereinbart worden sei. Neben dem Betreuungsaufwand habe sich der Bedarf der Berufungsbeklagten um CHF 900.00 reduziert. - Genau aus diesen Gründen habe der Scheidungsrichter die Unterhaltsbeiträge reduziert. Leider sei nicht absehbar, wann die Reduktion rechtskräftig werde, setze die Berufungsbeklagte doch alles daran, das Verfahren zu verzögern. Die Zahlung unverhältnismässig hohen und den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechenden Unterhalts sei ihm – dem Berufungskläger – nicht länger zuzumuten.