Eine Anpassung kann nur verlangt werden, wenn die Veränderungen solche Teile des Sachverhalts betreffen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Wesentlichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte.