Das Abänderungsverfahren bezweckt allerdings nicht, das erste Urteil zu korrigieren; dieses ist nur, aber immerhin, an die veränderten Umstände anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016 E. 4 m.w.H.). 14.3 Beruhen Eheschutzmassnamen auf einer Vereinbarung, so sind die Anpassungsmöglichkeiten eingeschränkt. Eine Anpassung kann nur verlangt werden, wenn die Veränderungen solche Teile des Sachverhalts betreffen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden.