14.2 Die Anpassung setzt voraus, dass seit der Rechtskraft der Eheschutzmassnahmen eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist (BGE 141 III 376 E. 3.3.1 S. 378), was glaubhaft zu machen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1). Liegt eine solche Veränderung vor, setzt das Gericht die Unterhaltsbeiträge in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Dabei sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen. Das Abänderungsverfahren bezweckt allerdings nicht, das erste Urteil zu korrigieren;