14. 14.1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderungen der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss (Art. 179 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]; Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO). 14.2 Die Anpassung setzt voraus, dass seit der Rechtskraft der Eheschutzmassnahmen eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist (BGE 141 III 376 E. 3.3.1 S. 378), was glaubhaft zu machen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1).