318 ZPO als Kann-Vorschrift formuliert. Der Gesetzgeber überliess das Vorgehen dem pflichtgemässen Ermessen der Rechtsmittelinstanz (Urteile des Bundesgerichts 4A_460/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1.3 und 4A_103/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3.2). 13.2 Da der Berufungskläger einen Sachentscheid beantragt hat, die Berufungsbeklagte sich dem nicht wiedersetzt, sich beide Parteien zur Sache äussern konnten, der