13. Gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid bestätigen (Bst. a), neu entscheiden (Bst. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn (1.) ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder (2.) der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. 13.1 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das Gesuch hätte an die Hand müssen, wäre an sich die Rückweisung der Sache angezeigt (Art. 318 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 ZPO). Allerdings ist Art. 318 ZPO als Kann-Vorschrift formuliert.