12.4 Zusammengefasst hätte das Regionalgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen für den Zeitraum ab Gesuchseinreichung (24. August 2016) bis zum Tag vor Berufungserhebung (d.h. dem 23. Oktober 2016) behandeln müssen. Ab dem Tag der Berufung (24. Oktober 2016) bis zur Ablösung der Eheschutzmassnahmen durch den nachehelichen Unterhalt (am 29. November 2016) ist das Obergericht für vorsorgliche Massnahmen zuständig, wobei der Berufungskläger mit seiner Rechtsmitteleingabe die 30-Tages-Frist von Art. 63 Abs. 1 ZPO gewahrt hat. 12.5