Was die Bedenken des Regionalgerichts betreffend die Gefahr widersprüchlicher Urteile angeht, so ist diese sicherlich existent, wenn auch klein: Das Regionalgericht wird das Massnahmegesuch in der Regel beurteilen können, bevor die Rechtsmittelinstanz die Akten benötigt bzw. selber einen Entscheid zu fällen hat. 12.4 Zusammengefasst hätte das Regionalgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen für den Zeitraum ab Gesuchseinreichung (24. August 2016) bis zum Tag vor Berufungserhebung (d.h. dem 23. Oktober 2016) behandeln müssen.