Es ist ja denkbar, dass eine Partei die vom Regionalgericht getroffene nacheheliche Regelung akzeptiert und nur den Zeitraum davor korrigiert haben möchte. 12.3.5 Schliesslich steht diese Lösung auch im Einklang mit dem Grundsatz, dass – wo immer möglich – zwei kantonale Instanzen zur Verfügung stehen müssen, bevor der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht beschritten werden kann (Prinzip der «double instance»; Art. 75 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). 12.3.6 Was die Bedenken des Regionalgerichts betreffend die Gefahr widersprüchlicher Urteile angeht, so ist diese sicherlich existent, wenn auch klein: