Vorsorgliche Unterhaltsbeiträge zur Regelung der ehelichen Rechte und Pflichten während des Scheidungsverfahrens werden zudem definitiv zugesprochen und können weder durch ein weiteres Massnahmeverfahren noch durch das Scheidungsurteil selbst rückwirkend aufgehoben werden (BGE 141 III 376 E. 3.3.4 S. 381 m.w.H.). 12.3.4 Obige Lösung hat zudem den Vorteil, dass eine Abänderung unabhängig davon möglich ist, ob ein Rechtsmittel ergriffen wird oder nicht. Es ist ja denkbar, dass eine Partei die vom Regionalgericht getroffene nacheheliche Regelung akzeptiert und nur den Zeitraum davor korrigiert haben möchte.