7 12.3.3 Dieser Lösung lässt sich nicht entgegenhalten, das Regionalgericht habe mit dem Entscheid in der Hauptsache jede Spruchkompetenz eingebüsst. Denn es ist daran zu erinnern, dass unterschiedliche Sachverhalte zur Diskussion stehen. Vorsorgliche Unterhaltsbeiträge zur Regelung der ehelichen Rechte und Pflichten während des Scheidungsverfahrens werden zudem definitiv zugesprochen und können weder durch ein weiteres Massnahmeverfahren noch durch das Scheidungsurteil selbst rückwirkend aufgehoben werden (BGE 141 III 376 E. 3.3.4 S. 381 m.w.