O., N. 37 zu Art. 276 ZPO). Eine Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit oder eine Überweisung der Sache an das Scheidungsgericht kommt in der Regel (von fallspezifischen, hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) nicht in Betracht (ANETTE DOLGE, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 24 zu Art. 276 ZPO).