Eine ähnliche Lösung wurde zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Eheschutzund Scheidungsrichter getroffen: Das Eheschutzgericht bleibt zuständig für Massnahmen bis zum Einritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, auch wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt befindet (BGE 138 III 646 E. 3 S. 648 ff.; SPYCHER, a.a.O, N. 29 zu Art. 276 ZPO; SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, a.a.O., N. 37 zu Art.