- Wird nun die Zuständigkeit des Regionalgerichts für vorsorgliche Massnahmen im Zeitraum zwischen Dispositiveröffnung und Einreichung der Berufung verneint, so öffnet sich hierdurch eine Rechtsschutzlücke. Diese lässt sich dadurch schliessen, dass das Regionalgericht (bei welchem sich auch die gesamten Akten befinden, welche es weiterhin für die Redaktion der Entscheidbegründung benötigt) für vorsorgliche Massnahmen zuständig bleibt. Eine ähnliche Lösung wurde zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Eheschutzund Scheidungsrichter getroffen: