Eine weitergehende Zurückwirkung ist nur aus ganz besonderen Gründen möglich (Urteile des Bundesgerichts 5A_831/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3.1; 5A_274/2015 vom 25. August 2015 E. 3.5, nicht publiziert in BGE 141 III 376). - Wird nun die Zuständigkeit des Regionalgerichts für vorsorgliche Massnahmen im Zeitraum zwischen Dispositiveröffnung und Einreichung der Berufung verneint, so öffnet sich hierdurch eine Rechtsschutzlücke.