Hier liegt weder das eine noch das andere vor: Eine gesetzliche Grundlage für die Weiterleitung besteht nicht und der anwaltlich vertretene Berufungskläger hat sein Gesuch bewusst und in Antizipation des Weiterzugs beim Regionalgericht eingereicht. Der «Überweisungstheorie» des Berufungsklägers ist deshalb nicht zu folgen. 12.3.2 Die Vorinstanz ging sodann davon aus, dass die Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ab Einreichung der Berufung auf die Berufungsinstanz übergeht.