Urteile des Bundesgerichts 8C_223/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2.3.2 und 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2). Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn eine gesetzliche Grundlage (z.B. Art. 224 Abs. 2 und Art. 227 Abs. 2 ZPO betr. Streitwert) oder der Grundsatz von Treu und Glauben (z.B. bei der Weiterleitung einer versehentlich bei der urteilenden Erstinstanz eingereichten Berufung an die Zweitinstanz; BGE 140 III 636 E. 3.5 S. 641) dies gebieten. Hier liegt weder das eine noch das andere vor: