6 Das Gesetz geht also vom Grundsatz aus, dass es der klagenden Partei obliegt, ihre Klage (bzw. ihr Gesuch) beim zuständigen Gericht und in der richtigen Verfahrensart anhängig zu machen, und dass entsprechende Mängel das Nichteintreten auf die Klage zur Folge haben. Demgegenüber ist die Überweisung von Amtes wegen in der Zivilprozessordnung bewusst nicht vorgesehen, weil der Gesetzgeber die damit einhergehende Zusatzbelastung des Gerichts vermeiden wollte (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7277;