Für die Zeitspanne zwischen Eröffnung des Dispositivs und Erhebung der Berufung ist die Frage nach der Zuständigkeit wie folgt zu beantworten: 12.3.1 Zunächst ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die ZPO keine Fixierung einer bei Eintritt der Rechtshängigkeit gegebenen sachlichen Zuständigkeit vorsieht (anders noch der Vorentwurf, vgl. MARKUS MÜLLER-CHEN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 50 zu Art. 64 ZPO). Fehlt es im Urteilszeitpunkt an der sachlichen Zuständigkeit, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO), so hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen (Art.