celui-ci»). Zum definitiven Abschluss des Verfahrens vor dem Regionalgericht kommt es allerdings erst mit dem Versand der Entscheidbegründung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.6 betr. Abweisung des Begründungsgesuchs). Auch der Rechtsmittelweg steht erst nach Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung offen. 12.2 Die Berufung wirkt devolutiv, d.h. der Prozess wird auf die Berufungsinstanz «überwälzt» und dort abgewickelt (THOMAS SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2012, § 17 Rz. 1302).