Zumindest für die Zeitperiode bis zum Einreichen der Berufung (24. August bis 23. Oktober 2016) wäre seiner Ansicht nach ein materieller Entscheid zu fällen gewesen. 10.3 Zusammengefasst ist der Berufungskläger der Ansicht, dass das Regionalgericht durch die Nichtweiterleitung des Gesuchs erstens Art. 276 ZPO, zweitens seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und drittens eine Rechtsverweigerung begangen hat. 11. Die Berufungsbeklagte hat zur Zuständigkeitsfrage keinen Antrag gestellt.