Beim Verfahren um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO handle es sich demgegenüber um ein Nebenverfahren des Scheidungsverfahrens, dessen Existenz von diesem abhängig sei. Für den Fall, dass die besagte Rechtsprechung analog angewendet werde, weist der Berufungskläger darauf hin, dass auch diesfalls kein Nichteintretensentscheid hätte erlassen werden dürfen. Zumindest für die Zeitperiode bis zum Einreichen der Berufung (24. August bis 23. Oktober 2016) wäre seiner Ansicht nach ein materieller Entscheid zu fällen gewesen.