Andernfalls werde Rechtsverweigerung begangen. 10.2 Der Berufungskläger geht sodann auf die Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Eheschutz- und Scheidungsgericht ein (mit Hinweis auf BGE 129 III 60 sowie das Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2010 vom 13. Juli 2010). Seiner Ansicht nach ist diese Rechtsprechung hier nicht anzuwenden. Eheschutz und Scheidung seien eigenständige, voneinander unabhängige Verfahren, die zudem in unterschiedlichen Verfahrensarten zu behandeln seien. Beim Verfahren um vorsorgliche Massnahmen nach Art.