Ab Berufung gehe die Kompetenz zum Erlass vorsorglicher Massnahmen auf das Obergericht über. - Zudem sei Art. 48 Abs. 3 BGG analog anzuwenden, welcher besage, dass von Amtes wegen an die zuständige Instanz weiterzuleiten sei, was bei einer (funktionell) unzuständigen Instanz eingereicht wurde. Dies gelte auch dann, wenn die sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit im Laufe des Verfahrens eintrete, z.B. durch Anheben eines Rechtsmittels. Andernfalls werde Rechtsverweigerung begangen.