Mit Einreichung der Berufung werde das Verfahren vor der Berufungsinstanz weitergeführt. Die Akten des Scheidungsverfahrens würden zu diesem Zweck an das Obergericht weitergeleitet. In diesen Akten enthalten seien auch die Akten des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Ein Zurückbehalten der Akten des Massnahmeverfahrens sei nicht haltbar. - Ab Berufung gehe die Kompetenz zum Erlass vorsorglicher Massnahmen auf das Obergericht über. - Zudem sei Art.