4 10. 10.1 Nach Ansicht des Berufungsklägers hätte das Regionalgericht das Massnahmeverfahren zur Weiterbearbeitung an das Obergericht überweisen müssen, statt einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Er begründet dies mit folgenden Argumenten: - Vorsorgliche Massnahmen könnten auch dann angeordnet werden, wenn die Ehe zwar aufgelöst sei, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber noch andauere (Art. 276 Abs. 3 ZPO). - Mit Einreichung der Berufung werde das Verfahren vor der Berufungsinstanz weitergeführt.