276 Abs. 1 und 2 ZPO und somit auch für vorsorgliche Massnahmen zuständig. Mangels sachlicher Zuständigkeit habe auf das Gesuch nicht eingetreten werden können. - Dass das Obergericht über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entscheide, sei auch aus praktischen Überlegungen sinnvoll (Aktenstandort).