64 Abs. 1 Bst. b ZPO). Diese Norm betreffe allerdings ausdrücklich nur die örtliche Zuständigkeit. Eine Parallelnorm für die sachliche Zuständigkeit kenne die ZPO nicht. Für die sachliche Zuständigkeit sei daher nach allgemeiner Regel der Entscheidzeitpunkt massgebend. - Am 13. bzw. 19. Dezember 2016 sei das Scheidungsverfahren bereits beim Obergericht des Kantons Bern hängig gewesen (Berufung des Ehemannes). Dieses und nicht mehr das Regionalgericht sei nunmehr «Scheidungsgericht» i.S.v. Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO und somit auch für vorsorgliche Massnahmen zuständig.