9. Das Regionalgericht trat auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht ein. Es begründete dies wie folgt: - Die sachliche Zuständigkeit zum Erlass und zur Änderung vorsorglicher Massnahmen liege gemäss Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO beim «Scheidungsgericht». Diese Regelung basiere auf dem Gedanken, dass vorsorgliche Massnahmen und Entscheid in der Hauptsache beim gleichen Gericht konzentriert werden sollen. Dies sei sinnvoll, um widersprüchliche Urteile zu vermeiden. - Die ZPO bestimme, dass die örtliche Zuständigkeit bei Einritt der Rechtshängigkeit fixiert werde (Art. 64 Abs. 1 Bst.