6. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung der Berufung in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 7. Die 10-tägige Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO) ist gewahrt (Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung am 2. März 2017, pag. 57; Postaufgabe der Berufung am Montag, 13. März 2017, pag. 65).