5. Mit Berufung angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 Bst. b der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Der für die Berufung erforderliche Streitwert (Art. 308 Abs. 2 ZPO) von CHF 10‘000.00 ist erreicht, da sich die Reduktion der Unterhaltsbeiträge von CHF 500.00 (Berufungsbeklagte) und CHF 900.00 (Sohn) aus damaliger Sicht auf eine unbestimmte Anzahl Monate auswirkte.