70 ff.) beantragt die Berufungsbeklagte, es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass sie betreffend (sachliche) Zuständigkeit auf einen förmlichen Antrag verzichte. Im Übrigen seien das Gesuch vom 24. August 2016 und die Berufung vom 13. März 2017 kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (pag. 70 ff.). 4. Grafisch dargestellt präsentiert sich die hier interessierende Prozessgeschichte wie folgt, wobei der obere der parallellaufenden Zeitstrahlen die Ehescheidung, der untere das streitgegenständliche Massnahmeverfahren darstellt: