Diese datiert vom 1. März 2017 (pag. 51 ff.). 3.4 Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Berufungskläger am 13. März 2017 Berufung (vorliegendes Verfahren ZK 17 112; pag. 58 ff.). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und das Obergericht des Kantons Bern habe über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 24. August 2016 einen materiellen Entscheid zu treffen. 3.5 In ihrer Berufungsantwort vom 24. März 2017 (pag. 70 ff.) beantragt die Berufungsbeklagte, es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass sie betreffend (sachliche) Zuständigkeit auf einen förmlichen Antrag verzichte.