In ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2016 (pag. 18 ff.) beantragte die Berufungsbeklagte, das Gesuch sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 3.3 Mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 trat das Regionalgericht auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht ein und verurteilte den Berufungskläger zur Zahlung der Prozesskosten (pag. 40 f.). Diesen Entscheid berichtigte es am 19. Dezember 2016 (pag. 46 f.) und fertigte sodann auf Begehren des Berufungsklägers eine schriftliche Entscheidbegründung an. Diese datiert vom 1. März 2017 (pag.