2 3. 3.1 Am 24. August 2016, noch bevor die schriftliche Begründung des Scheidungsurteils vorlag, beantragte der Berufungskläger dem Regionalgericht im Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen die Abänderung der Trennungsvereinbarung vom 19. November 2012 (Ziff. 1 oben) und die Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge ab September 2016 wie folgt (pag 1 ff.): - für den gemeinsamen Sohn E.________: CHF 2‘000.00 pro Monat; - für die Berufungsbeklagte: CHF 3‘600.00 pro Monat. 3.2 In ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2016 (pag.