Der Beginn der Zahlungspflicht wurde auf den Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsentscheides festgelegt. Der Entscheid wurde den Parteien vorerst im Dispositiv, d.h. ohne schriftliche Begründung, eröffnet. Beide Ehegatten verlangten eine schriftliche Begründung; diese datiert vom 21. September 2016. 2.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger am 24. Oktober 2016 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte, der monatliche Kinderunterhaltsbeitrag sei auf CHF 715.00, eventualiter auf CHF 1‘605.00 festzulegen. Zudem sei festzustellen, dass er keinen nachehelichen Unterhalt schulde.