Wird während der Redaktion der Entscheidbegründung beim Regionalgericht ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Unterhaltsbeiträge) gestellt, so bleibt das Regionalgericht hierfür zuständig, auch wenn später Berufung erhoben wird (E. 12). In zeitlicher Hinsicht hat es das Gesuch diesfalls bis zum Tag vor der Berufung zu behandeln. Für die Zeit danach ist ausschliesslich das Obergericht zuständig (analog zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Eheschutz- und Scheidungsgericht, BGE 138 III 646 E. 3). Erwägungen: I.