Zur Frage, ob im Rahmen der Offizialmaxime eine Vereinbarung von Amtes wegen mit einer Strafandrohung ergänzt werden kann, äussert sich der Autor nicht. 17.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz mit Blick aufs Kindeswohl und die bei Kinderbelangen geltende Offizialmaxime befugt war, von Amtes wegen eine Strafandrohung in ihrem Entscheid aufzunehmen. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 3