2007, N. 145 f.). Der Autor geht in der erwähnten Textpassage lediglich der Frage nach, ob die Strafandrohung einen notwendigen Teil der Unterlassungsklage darstellt. Im daran anschliessenden Abschnitt führt der Autor sodann aus, dass die Frage nach dem Antragserfordernis bezüglich der Strafandrohung davon abhänge, wie weit in einem Prozessgesetz die Dispositionsmaxime verwirklicht sei (vgl. CHRISTIAN KÖLZ, a.a.O., N. 149). Zur Frage, ob im Rahmen der Offizialmaxime eine Vereinbarung von Amtes wegen mit einer Strafandrohung ergänzt werden kann, äussert sich der Autor nicht.