Damit würde der Vorrang einer Vereinbarung vor einem Entscheid ausgenützt, indem es (zum Nachteil des Kindes) zu einer Regelung käme, deren Umsetzung vom Willen des bloss widerwillig unterzeichnenden Elternteils abhinge, ohne dass dieser bei einer Missachtung etwas zu befürchten hätte. Hier muss das Gericht die Möglichkeit besitzen, mittels Offizialgrundsatz einzuhaken und die Vereinbarung im Interesse des Kindeswohls von Amtes wegen zusätzlich mit einer Strafandrohung abzusichern.